Satzung

  Reiterverein Lippstadt e.V.

§1

 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 1.1 Der Reiterverein Lippstadt e.V., nachfolgend auch RVL genannt, wurde im Jahre 1923 als „Lippstädter Reiterverein“ gegründet.

 1.2 Der „Reiterverein Lippstadt e.V.“ mit dem Sitz in Lippstadt ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Paderborn eingetragen. Vereinsnummer: VR 40244

 1.3 Der RVL ist Mitglied des „Pferdesportverband Westfalen e.V.“ und erkennt die Satzungen und Ordnungen dieses Verbandes, sowie die Bestimmungen der „Kommission für Pferdeleistungsprüfungen in Westfalen“ an. Der RVL ist aufgrund dieser Mitgliedschaft zugleich Mitglied des „Landessportbundes Westfalen e.V.“.

 § 2

 Gemeinnützigkeit

 2.1 Der RVL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51 bis 68 der Abgabenordnung (AO); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

2.3 Der RVL verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck.

2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6 Ehrenamtlich tätige Mitglieder erhalten auf Antrag, den Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen. (Fahrtkosten im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit zum Vereinssitz sind davon ausgenommen).

2.7 Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann, nach Beschluss der Mitgliederversammlung, eine Tätigkeitsvergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale ausgezahlt werden.

2.8 Bei Auflösung oder Aufhebung des RVL oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (vgl. §16). 

§ 3

 Zweck und Aufgaben des RVL

  3.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung:

 ·         des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO)

 ·         der Jugendpflege (§52 (2) Nr. 4 AO)

 ·         des öffentlichen Gesundheitswesens (§52 (2) Nr. 3 AO)

 ·         des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§52 (2) Nr. 25 AO)

 ·         die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO)

 ·          die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes  (§52 (2) Nr. 8 AO)

 3.2 Der RVL hat zur Aufgabe:

 3.2.1 die Ausübung und Förderung der Vielseitigkeit in verschiedenen Disziplinen des Pferdesports, sowie der Pferdehaltung und -ausbildung die Lebensfreude und Gesundheit der Vereinsmitglieder aller Altersstufen zu fördern und zu erhalten.

 3.2.2 die Ausübung von Freizeit-, Breiten- und Leistungspferdesport.

 3.2.3 die Förderung der Jugend. Hierzu gehören insbesondere:

 -      die Erziehung der Jugendlichen zum Verantwortungsbewusstsein, auch gegenüber Tieren, zum Gemeinschaftssinn und zur Toleranz;

 -      die Förderung ihrer Gesundheit und gesundheitlicher Prävention durch den Pferdesport, mentalen und physischen Lernens;

 -    die Förderung gemeinsamen Planens und praktischen Gestaltens innerhalb und außerhalb der Reitanlage durch Spiel- und Jugendveranstaltungen, sowie das Freihalten der Jugendveranstaltungen von Alkohol und Drogen.

 3.2.4 Maßnahmen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben:

 -      Unterhaltung einer vollständigen Pferdesportanlage (Halle/n, Stallungen, Außenreitplatz) mit Unterrichts-, Aufenthalts- und Jugendräumen.

 -      Durchführung von Übungsstunden und Lehrgängen.

 -      Förderung des Turniersports, des Wanderreitens durch eigene Veranstaltungen oder Teilnahme an externen Veranstaltungen.

 -      Bereitstellung vereinseigener Pferde

 -      Beschäftigung von Kräften für die Ausbildung und ggfls. der Reitanlage.

 -      Aufstallung von Reitpferden der Vereinsmitglieder (nach Verfügbarkeit).

 § 4

 Erwerb der Mitgliedschaft

 4.1 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch Unterschrift und Angabe der Bankdaten (SEPA-Mandat) zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und ggf. sonstige Gebühren laut Gebührenordnung für die Minderjährigen verpflichten.

 4.2 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und kann diesen auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 4.3 Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

 4.4 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand von der Zahlung des Jahresbeitrages freigestellt werden. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

4.5 Zur Aufnahme in den Verein ist die Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr erforderlich. Die Mitglieder sind des Weiteren zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der für das laufende Jahr per Lastschrift zu begleichen ist.

 § 5

 Beendigung der Mitgliedschaft

 5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Tod, Auflösung der juristischen Person oder Auflösung des RVL.

 5.2 Der Austritt erfolgt nur durch eine schriftliche eingeschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch persönliche Übergabe der schriftlichen Kündigung an ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter auszustellen. Die Kündigungsfristen werden durch die Gebührenordnung geregelt.

 5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 -      gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

 -      gegen das Tierschutzgesetz verstößt;

 -      seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

 Über einen Ausschluss entscheidet der Vereinsrat zusammen mit dem Vorstand (siehe § 14.5). Das ausgeschlossene Mitglied kann diese Entscheidung binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung dann letztendlich entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 5.4 Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Zahlungsverpflichtungen.

 

§ 6

 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 6.1 Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht:

 6.1.1 auf Unterstützung und Förderung im Pferdesport durch den RVL.

 6.1.2 zur Teilnahme an Veranstaltungen des RVL.

 6.1.3 zur Inanspruchnahme der Vereinsanlage im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten, unter Berücksichtigung des Hallenbelegungsplans und nach Zahlung der entsprechenden Gebühr.

 6.1.4 an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen:

Wahlrecht und Stimmrecht im Rahmen der Mitgliederversammlungen haben alle ordentlichen Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Stimmberechtigt mit je einer Stimme sind alle ordentlichen Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder, welche am Tag der Versammlung mindestens 16 Jahre sind. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

 

 6.2 Alle Mitglieder haben die Pflicht:

 6.2.1 die Bestrebungen des RVL zu unterstützen und seine Interessen wahrzunehmen.

 6.2.2 keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des RVL abträglich sind oder gegen geschriebene oder ungeschriebene Gesetze des Pferdesportes verstoßen.

 6.2.3 alles dafür zu tun, was ein harmonisches Zusammenleben in der Vereinsgemeinschaft möglich macht und niemanden zu bevorteilen oder zu benachteiligen.

 6.2.4 die Satzungen und Ordnungen des RVL und der Satzung des „Pferdesportverbandes Westfalen e.V.“ zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten.

 6.2.5 den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

 § 7

 Geschäftsjahr und Beiträge

 7.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 7.2 Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Über weitere Gebühren, wie z.B. Pferdeeinstellgebühren entscheidet der Geschäftsführende Vorstand unter Berücksichtigung der Erhaltung der Gemeinnützigkeit.

7.3 Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise von Gebühren wird durch den Vorstand bestimmt.

 7.4 Rechtsgeschäfte, die einen finanziellen Rahmen von 20.000 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ersatzanschaffungen für den laufenden Geschäftsbetrieb sind davon nicht betroffen.

 § 8

 Organe

 Die Organe des Vereins sind:       

 ·         Mitgliederversammlung

 ·         der Vorstand

 ·         der Beirat

 ·         die Jugendversammlung

 ·         der Vereinsrat

 8.1 Organmitglieder haften intern und gegenüber Dritten beschränkt, also nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit § 31 + 31a BGB. Die Möglichkeit zur Versicherung geschäftsführender Vorstandsmitglieder zur Absicherung im Haftungsfall regelt die Geschäftsordnung. 

 § 9

 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des RVL. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Vertragsangelegenheiten, sofern die Satzung die Zuständigkeit nicht anderen Vereinsorganen übertragen hat.

9.1 Jährlich findet in den ersten 4 Monaten eines Geschäftsjahres eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine Jugendversammlung muss ihr in dem entsprechenden Geschäftsjahr vorausgegangen sein, um ggf. Anträge einbinden zu können, diese findet deshalb in den ersten 2 Monaten des Geschäftsjahres statt.

Der Vorstand kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung (AOMV) einberufen; er muss dies tun, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird oder wenn Entscheidungen anstehen, die kurzfristig durch die Mitgliederversammlung getroffen werden müssen.

 9.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung (§126 BGB und §126b BGB) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge einberufen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn die dem RVL zuletzt genannten Daten verwendet wurden. Eine Einladung per Email ist möglich. Mitglieder ohne Angabe der Email-Adresse sind per Brief zu informieren. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen 14 Tage liegen. Bei Briefen zählt der Poststempel. Eine Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeiten oder Rücktritten kann der Vorstand wirksam eine MV einberufen, wenn er noch im Vereinsregister eingetragen ist.

9.3 Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung in folgender Reihenfolge vertreten: 2. Vorsitzende (falls besetzt), Geschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer, Kassenwart, stellvertretender Kassenwart, Jugendwart. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Bewerbungen und Diskussionen einem Dritten übertragen werden.

 9.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 9.5 Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des RVL oder ihre gesetzlichen Vertreter.

 9.6 Anträge zur Tagesordnung sind schon vor der Einladung oder spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Als fristgerechte Einreichung gilt das Datum des Poststempels.

 9.7 Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.

 9.8 Wahlen erfolgen durch Handzeichen der Anwesenden; auf Antrag von mindestens einem anwesenden Mitglied jedoch durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 9.9 Zu Beginn der Versammlung wird ein Protokollführer bestimmt, der über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift anfertigt, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 10

 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

 ·         die Wahl des Vorstandes (Wiederwahl ist möglich)

 ·         Bestätigung der Beiratsmitglieder (Wiederwahl ist möglich)

 ·         die Wahl der Mitglieder des Vereinsrates,

 ·         Benennung von Ehrenmitgliedern (auf Antrag),

 ·         die Wahl von 2 Kassen- und Rechnungsprüfern für 1 Jahr (Wiederwahl ist möglich),

 ·         die Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts,

 ·         die Entlastung des Vorstandes,

 ·         die Mitgliedsbeiträge,

 ·         Enthebung gewählter Mitglieder von ihren Ämtern

 ·       die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins und Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§ 11

 Vorstand

 11.1 Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

 11.2 Der Vorstand besteht aus:

 1. Erster Vorsitzende

 2. Geschäftsführer

 3. Stellvertretender Geschäftsführer

 4. Zweiter Vorsitzender

 5. Kassenwart

 6. stellvertretender Kassenwart

 7. Jugendwart

 Die Position des Vorsitzenden kann auf 2 Personen (Erster und Zweiter Vorsitzender) aufgeteilt werden. Ist dies der Fall, werden der Erste Vorsitzende und auch der Zweite Vorsitzende beide im Registergericht eingetragen. Wird diese Position des 2. Vorsitzenden nicht besetzt, übernimmt der Erste Vorsitzende alleine den Vorsitz.

 11.3 Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Zweite Vorsitzende (falls besetzt) und der stellvertretende Geschäftsführer. Zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Zunächst ist dies der Erste Vorsitzende mit dem Geschäftsführer. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder des Geschäftsführer sind der stellvertretende Geschäftsführer oder der 2. Vorsitzende zur Vertretung berechtigt. Sind Vorsitzender und Geschäftsführer gleichzeitig verhindert oder haben ihr Amt niedergelegt, so sind deren Stellvertreter gemeinsam in Anwesenheit von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied bis zur einzuberufenden AOMV vertretungsberechtigt.

 11.4 Der Vorstand wird, außer dem Jugendwart, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren (bis zur MV des entsprechenden Jahres siehe unten) gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Wahlen der oben aufgeführten Posten mit den ungeraden Ziffern werden in den Jahren mit ungerader Endziffer gewählt und die anderen entsprechend den geraden Ziffern. Eine Wiederwahl ist möglich. Wird eine Ergänzungswahl durchgeführt, gilt nicht die Amtszeit von 2 Jahren, sondern immer das neue Wahljahr entsprechend der Endziffer und des Amtes. Es können nur ordentliche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

 11.5 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der Geschäftsführer während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 8 Wochen die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Bei der Wahl von vertretungsberechtigten Vorstandsämtern im Sinne des §26 BGB wird eine Besetzung von 2 direkten Familienmitgliedern oder eheähnlichen Gemeinschaften ausgeschlossen.

 11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Beschlüsse müssen in schriftlicher Form verfasst werden.

 11.7 Über die Sitzungen des Vorstandes ist ausnahmslos eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse vollständig verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Auch schriftlich gefasste Beschlüsse (per Brief, E-Mail) müssen entsprechend abgelegt werden. Alle Unterlagen der Geschäftsführung sind in der Geschäftsstelle aufzubewahren. Sie dürfen nur kurzweilig zur Bearbeitung, unter Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflicht, mit außer Haus genommen werden. Emails dürfen ausschließlich direkt an das Vorstandsmitglied geschickt werden. Ein Zugriff weiterer Personen muss ausgeschlossen sein.

 11.8 Zu den Sitzungen können, falls eine besondere Problemstellung vorliegt, auch fachliche Berater hinzugezogen werden. Falls ein Honorar fällig ist, muss im Vorfeld geprüft werden, ob es angemessen und ggfls. eine entsprechend kostengünstigere Alternative möglich ist.

 

§ 12

 Aufgaben des Vorstandes

 Der Vorstand ist verantwortlich für…

 ·         die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

 ·         Die Beschlüsse des Vorstandes, die unmittelbar Einfluss auf das Vereinsleben haben, sollen in der Geschäftsstelle ausgehängt werden.

 Über Diskussionsinhalte, Meinungsaustausch oder Nebeninformationen in den einzelnen Sitzungen ist von allen Teilnehmern jedoch Stillschweigen zu bewahren.

 ·         Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter des RVL,

 ·         die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

 ·         die Führung der laufenden Geschäfte.

 ·         Der RVL orientiert sich zur inneren Strukturierung an den im Folgenden genannten Vereinsordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind und deshalb nicht im Vereinsregister eingetragen werden. Die Vereinsordnungen dürfen in keinster Weise der Satzung widersprechen. Für die Erstellung und Änderungen neuer oder bestehender Ordnungen ist der Vorstand zuständig.

 Zu den üblichen Ordnungen gehören:

 -      Geschäftsordnung

 -      Finanzordung

 -      Gebührenordnung

 -      Jugendordnung

 Die gültigen Ordnungen sollten für alle Mitglieder in den Räumen des RVL einsehbar sein. Änderungen und Aufhebungen müssen den Mitgliedern per Aushang bekannt gegeben werden.

 

§13

 Beirat

 

 Der Beirat des Vorstandes setzt sich zusammen aus:

 ·         Schulpferdewart

 ·         Stall-/Anlagenwart

 ·         Reitschulwart

 ·         Voltigierwart

 ·         Medienwart     (früher Pressewart)

 ·         Veranstaltungswart

 ·         Turnierwart

 ·         Moderator/Turniersprecher

 ·         Schriftführer

 13.1 Die Beiratsmitglieder können z.B. vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre bestätigt werden. Eine Fortsetzung ist immer möglich.

 13.2 Scheidet ein Mitglied des Beirates während der 2 Jahre aus, so kann der Vorstand gemeinsam mit dem Beirat diese Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch vergeben. Es genügt eine einfache Mehrheit.

 13.3 Es müssen nicht alle Positionen besetzt werden. Die Aufgaben können innerhalb des Vorstandes und des Beirates verteilt werden. Zuständigkeiten der einzelnen Personen müssen für die Mitglieder in den Vereinsräumen ausgehängt werden. Alle Aufgaben erfolgen in direkter Zusammenarbeit mit dem Vorstand, dieser ist nicht automatisch durch Übergabe von Aufgaben von der Verantwortung befreit.

 13.4 Die Aufgaben des Beirates können auch in Form von Arbeitsgruppen erfüllt werden; das jeweilige Beiratsmitglied tritt jedoch als Verantwortlicher auf.

 13.5 Der Beirat kann bei Bedarf zu einzelnen Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Beirat dient auch der Unterstützung und Beratung des Vorstandes. Jedes Beiratsmitglied kann jederzeit Anträge aus seinem Bereich an den Vorstand stellen, über die in der nächsten Vorstandssitzung beraten und entschieden werden muss.

 

§ 14

 Vereinsrat

 14.1 Der Vereinsrat besteht aus einem Obmann als erster Ansprechpartner und 3-4 Beisitzern (gewünscht sind Vertreter der einzelnen Abteilungen/Personengruppen, wie Reitschüler, Voltigierer, Aufstaller, auswärtige Pferdebesitzer, „passive“ Mitglieder). Es können nur Vereinsmitglieder des RVL gewählt werde. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden oder eine Tätigkeit im beruflichen Sinne verrichten. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 14.2 Der Vorstand kann den Vereinsrat in allen vereinsinternen Fragen um Rat bitten.

 14.3 Der Vereinsrat entscheidet nach neutraler Prüfung mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und den Vereinsfrieden gefährdet.

 14.4 Er tritt auf Antrag eines Mitgliedes, der an den Vorstand gerichtet ist, zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Zuvor bekommt der Betroffene Zeit und Gelegenheit, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Kinder und Jugendliche dürfen nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten gehört oder gar durch ihn vertreten werden. Erscheint jemand nicht zur Anhörung ohne Entschuldigung, dann dürfen der Vereinsrat und der Vereinsvorsitzende ohne Anhörung über den Fall beraten und entscheiden.

 14.5 Der Vereinsrat darf gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter folgende Strafen verhängen:

 a) Verwarnung;

 b) Verweis;

 c) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten;

 d) Ordnungsgeld bis max. 100 € je nach Schwere; Einzahlung in die Jugendkasse;

 e) Wird ein Ausschluss aus dem Verein in Erwägung gezogen, müssen der Vorsitzende und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder an der Entscheidung beteiligt sein. Bei Minderjährigen in jedem Fall der Jugendwart bzw. sein Vertreter.

 

§ 15

 Datenschutz

 15.1 Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG).

 15.2 Aufbewahrungsfristen vereinsinterner Unterlagen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Zwecks.

 

§ 16

 Auflösung

 16.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an die Sportförderung der Stadt Lippstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der sportlichen Jugendförderung zu verwenden hat.

 16.2 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

     Lippstadt, Februar 2017